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Presseerklärung der Deutschen Funk Allianz e.V. zu Powerline Communication


Presseerklärung der Deutschen Funk Allianz e.V. zu Powerline Communication

(v. 24.03.2001)

Man sollte meinen, es habe sich in den vergangenen Jahren nach Inkrafttreten des Telekommuniktionsgesetzes (TKG) viel getan. Alles sei besser geworden, so sollte man vermuten. Dem ist aber nicht so...

Wie der Presseerklärung der Deutschen Funk Allianz e.V. zu PLC vom 13.08.99 (!) zu entnehmen ist, ist deren aktueller Bezug noch immer fast unverändert gegeben.

Neben der Darstellung der Zusammenhänge und deren Kommentierung kann dieser Presseerklärung ein Abriss der PLC-Problemtik bzgl. Funk im allgemeinen entnommen werden.

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Die Deutsche Funk Allianz e.V. informiert:

Frequenzzuweisungsplanverordnung kläglich gescheitert

Pressemitteilung - Nachdruck mit Quellenangabe honorarfrei erlaubt

(v. 13.08.1999)

Wie die RegTP in ihrem Amtsblatt (1) mitteilt, ist die Frequenzzuweisungsplanverordnung in der Fassung, wie sie im Februar 1999 veröffentlicht und anlässlich der öffentlichen Kommentierung von „betroffenen Kreisen“ am 17.03.99 im Wirtschaftsministerium kommentiert wurde, gescheitert. Gleichzeitig wird mitgeteilt, daß bereits ein neuer Entwurf zur Entscheidung in Arbeit sei, indem die Eingaben aus dem Anhörungsverfahren mitberücksichtigt werden sollen. Desweiteren wird der Entwurf zum Frequenznutzungsplan ( nach § 46 Abs.1 TKG ) für Ende September angekündigt.

Offenbar hat es das BMWi jetzt eilig. Bis heute sind die Rechtsverordnungen jahrelang verschleppt (2)(3) und keines der anstehenden Probleme ist gelöst worden. Und Probleme gibt es reichlich.

A) Rechtliches

Wegen des Fehlens der beiden o.a. Rechtsverordnungen kann die RegTP seit Bestehens des TKG vom 25.06.96 keine rechtswirksamen Frequenzzuteilungen ausstellen. Die Frequenzzuteilungen sind nach § 47 Abs.1 an die Voraussetzung der Existenz der beiden Rechtsverordnungen nach § 45 Abs.1 und § 46 Abs.1 TKG gebunden. Daher liegt ein Rechtsstreit beim Verwaltungsgericht Köln an, um die Frage zu klären, ob trotz des Fehlens einer rechtswirksamen Frequenzzuweisung Gebühren hieraus nach § 48 Abs.1, 2 und 3 erhoben werden dürfen, was zu bezweifeln wäre.

Da die RegTP aber seit drei Jahren Beiträge erhebt und sich ständig neue Gebühren einfallen läßt, wie z.B. die Verwaltungsgebühr von 250 DM für die Bearbeitung von Verstößen, die seit 1998 erhoben werden, ist ferner in einem Strafverfahren die Frage zu klären, ob sich die Behörde ungerechtfertigt bereichert und ob die Frequenzzuteilungen, die sich auf den § 47 Abs.1 berufen, (vorsätzlich) unrichtig ausgestellte Dokumente sind, was nach § 267 StGB strafbar wäre (11). Weiterhin hat die DFA e.V. im Rahmen der öffentlichen Anhörung das heillose Wirrwarr beanstandet (4), weil die RegTP im Gegensatz zu den Vorgaben der FreqBZPV (5), wobei die untere Grenze der zu vergebenden Frequenzen mit 9 kHz vom Wirtschaftsminister festgelegt ist, im Jahr 1998 jede Menge Frequenzen unterhalb dieser Grenze vergeben hat. Dabei stellen wir als untere vergebene Grenze die Frequenz 16 Hertz fest. Als weiteres Beispiel in dieser Kette nennen wir die Vergabe der Frequenz 6,8 kHz durch die RegTP vom 11.08.99 (6). Die Regulierungswut der RegTP wirft eine Menge Fragen auf, z.B. ob die Behörde berechtigt ist, über den Kopf des Ministers hinweg solche Frequenzen vergeben zu dürfen. Dann würden wir gerne wissen, ob es beabsichtigt ist, Niederfrequenzanlagen wie z.B. strahlende (nicht abgeschirmte) Lautsprecherleitungen, die auch in diesen Bereich fallen, per Rechtsverordnung regeln zu wollen.

B) Störstrahlung

Da auch die Vergabe der Datenübertragung "in und längs von Leitern" im Bereich 9 kHz bis 300 Gigahertz geregelt werden soll (§ 45 Abs.2 TKG), wurde im Entwurf (5)(7) eine Störstrahlungstabelle veröffentlicht.

Eine Störstrahlungsberechnung (8) für den CB-Funk ergibt einen erlaubten Störpegel von S 9 +2 dB im Abstand von 3 Metern zu einer datenführenden Leitung wie z.B. dem Stromkabel (230 Volt Leitung), dem Telefonkabel und dem Fernsehkabel (BK-Kabel) (9). Das ist ungeheuer viel und macht den CB-Funk zunichte, weshalb bereits auf der Frühjahrstagung der DFA vom 20.03.99 in Mamming, also drei Tage nach der Anhörung in Bonn, den Delegierten mündlich vorgetragen wurde und ein Aufsatz (10) über die geplante Vernichtung des CB-Funks gereicht wurde. Neben dem CB-Funk sind auch viele weitere Bereiche betroffen, wie der Lang-, Mittelwellen- und Kurzwellenfunk (Radio), der Amateurfunk (13)(14)(25), der Radio- und Fernsehbereich über Antenne (15)(16)(26)(30), der Rundfunk im Autoradio (17) sowie das FreeNet (19) und die gewerblichen Nutzer des 2m Bandes wie z.B. die Taxen (18).

Im Mai 99 gab es eine Pressemitteilung, wonach das BMWi die Auffassung vertrat, Rundfunk sei ein Auslaufmodell und daher nicht schützenswert (20).

Daher hat die DFA den Herrn Bundeskanzler in einem offenen Brief (17) auf das zu erwartende Chaos aufmerksam gemacht.

Auch Bundesanstalten sowie weitere vom Bund oder von den Ländern finanzierte Einrichtungen sind übel betroffen (10) (21) (22).

Als Beispiele benenne ich die Physikalisch Technische Bundesanstalt in Braunschweig, die auf der Frequenz 77,5 kHz den Sender Mainflingen betreibt, wobei die Sendefrequenz als Normalfrequenz (Vergleichsnormal) für alle Hochfrequenzlaboratorien dient und weiterhin die amtliche Zeit ausstrahlt. Da der erlaubte Störpegel erstaunliche S9 + 80dB erreichen könnte, ist der Totalausfall vorprogrammiert und Millionen Funkuhren werden falsch gehen (21). Politisch brisant dürfte die Tatsache sein, daß der Sender "Deutsche Welle", der immerhin von der Bundesregierung mitfinanziert wird, um die Worte der Bundesregierung in die Welt zu tragen, nunmehr durch Beschluß des Wirtschaftsministers auf den Frequenzen 5 und 11 MHz nicht mehr für Deutsche in Deutschland zu hören sein wird. Ob sich die Bundesregierung damit einen Gefallen erweist?

Auch die Vertreter der Polizei haben Einwände, da ihre "Wanzen" nicht mehr zu hören sein dürften (10)(22). Leider waren die Herren von Bundesnachrichtendienst nicht zugegen, aber auch die müßten klagen, weil es dann mit dem Abhören fremder Sender nichts mehr wird (28). Aber auch unsere europäischen Nachbarn könnten erheblich unter der deutschen Störstrahlung leiden. Faßt man die Gesamtheit der Stromkabel als großflächige Antenne auf (viele Wellenlängen lang), kann man eine Abstrahlung über die Raumwelle vorhersagen. Nur Energie geht nicht einfach verloren, sondern kommt als Reflektion wieder zurück. Was werden wohl die Nachbarländer sagen, wenn deren Kurzwellenfunk durch "Rauschteppiche" gestört wird?

Das Dumme an der Situation ist wohl die Tatsache, daß die vorher zu leistenden Milliardeninvestitionen (10), mit denen die Industrie den Wirtschaftsminister ködert, nicht wieder rückgängig zu machen sind. Man kann dann genehmigte Netze nicht einfach abschalten oder die Bundesregierung müßte Schadensersatz leisten.

Ein besonderes Kapitel sind die Nichtlinearitäten des Kabelnetzes. Ein Kabelnetz kann auch eigene Oberwellen erzeugen, die Dank fehlender Abschirmung abgestrahlt werden. Der Oberwellengehalt nimmt mit der Länge der Kabel zu. Die Oberwellen verseuchen auch die oberen Kurzwellenbänder. Denkbar wären auch Oberwellen in den Sicherheitsbereichen.

Wenn man ganz Deutschland als großflächiges Experimentierlabor für Hochfrequenz einrichten möchte, sind Risiken und Nebenwirkungen nicht ausgeschlossen.

C) Wirrwarr in den Normen

Die Industrie sitzt in den Startlöchern und macht Druck, weil sie sich Milliardenumsätze verspricht(10). Da gibt es den Bereich "Telefon aus der Steckdose" und die europäische Norm EN 55022, die den Bereich 9 - 148,5 KHz regelt. Dazu existiert eine deutsche Norm als Umsetzung in nationales Recht, das ist die Vorschrift VDE 0578. Pilotprojekte laufen bereits, z.B. in Stuttgart (Fa. Tesion). Für das "Internet aus der Steckdose" wird der Bereich 2-6 MHz bevorzugt, weil hier die Kabeldämpfung noch nicht so hoch ist. Die Deutsche Telekom hat bereits eine Preisliste für das T-ISDN- DSL Verfahren veröffentlicht (44).

Nur müssen wir uns bei allem Drängeln der Anbieter darüber klar werden, daß die Störstrahlungstabelle zur FreqBZPV eine nationale, rein deutsche Regelung ist. Eine entsprechende Regelung auf europäischer Ebene gibt es nicht. Das bedauert die Industrie sehr, da sie auf den europäischen und internationalen Markt schaut (35).

Was es auf europäischer Ebene gibt, sind eine Unzahl von Teilnormungen (43). Seit der Einführung des EMV Gesetzes in Deutschland haben die Gerätehersteller viele hundert Millionen DM ausgeben dürfen für die EMV Messungen zur berechtigten Anbringung des CE-Zeichens. Nimmt man dagegen die Werte aus der Störstrahlungstabelle als verbindlichen Richtwert, kann man behaupten, daß das viele schöne Geld für die CE Zeichen umsonst ausgegeben wurde. Nimmt man die noch höheren Störstrahlungswerte z.B. CISPR 22/98, kann man 65 Jahre Bemühungen um den Funkschutz abschreiben (28). PLC-Anbieter fordern für sich Erleichterungen und Extrawürste wie z.B. eine 15m- Zone um ihre Betriebsstätten, wobei die Höchstwerte der Störstrahlung nicht gelten sollen. Weiterhin fordern sie Extrarabatte für unterirdisch verlegte Starkstromleitungen, weil die Erdschicht über diesem Kabel die Störstrahlung etwas dämpfen soll (32).

Wenn die Hersteller schon genötigt werden, einer europäischen Norm zuzustimmen, dann wählen sie die lascheste Norm, die sich finden läßt.

Leider sind die paar europäischen (Teil-)Normen, die vorzeigbar sind, überhaupt nicht mit der deutschen Störstrahlungstabelle in Einklang zu bringen, diese wiederum ist nicht kompatibel mit dem EMV-Gesetz. Dagegen könnten die Hersteller eines Tages klagen, um eine der vorhandenen (schlechten) europäischen oder internationalen Normen zu erzwingen, die etwa 12 dB mehr Störstrahlung zulassen.

D) Schlußfolgerungen

Da die Störstrahlung auf vorzugsweise drei Wegen in die Häuser der Funker getragen werden (Stromkabel, Telefonkabel und Fernsehkabelnetz), ist zu fragen, ob sich die Hauseigentümer dies gefallen lassen müssen. Soviel wir wissen, ist bei einem Vertrag über die Lieferung von Strom nur der Strom (230 Volt 50 Hz) gemeint und nicht die Hochfrequenz, die im Huckepackverfahren mitgeliefert wird. Wir stellen daher die Frage nach der Duldungspflicht des Hauseigentümers (37).

Wenn es gelingt, unerwünschte HF von Wohnhäusern fernzuhalten, wären wir ein Stück weiter. Daher schlagen wir vor, die Hochfrequenz in der Netzebene 5 getrennt von Stromleitungen über dreifach geschirmte Koaxialkabel anzuliefern (21). Besser und zukunftssicherer wäre eine Lösung über Lichtwellenleiter, zumal die Datenübertragungsrate statt 1Mbit/s wesentlichhöher sein könnte (200 MBit/s) und die LWL nicht durch hohe Sendeleistungzu stören ist, wobei wir auch die besonders hohe Abhörsicherheit erwähnen (21)(30).

Allerdings sind damit die Probleme des Mobilfunks und des Radioempfangs mit dem Autoradio nicht gelöst.

Viele Verbände und Vereine (21) (22) (23) (24) (25) fordern die Absenkung der Störstrahlung um mindestens 30 dB entsprechend 5 Stufen, besser noch 40dB. Ob uns der Wirtschaftsminister diesen Gefallen erweisen wird, wagen wir zu bezweifeln. Schön wäre es, aber allein der rechte Glaube fehlt uns.

Aber fordern darf und muß man wohl. Sinnvoll wäre es, die Normungsarbeit auf europäischer Ebene voran zu treiben. Dazu gibt es eine neue Arbeitsgruppe "Technical Committee EMC and Radio Matters" (TC-ERM) bei dem "European Telecommunication Standard Institute" (ETSI) (35) zur gemeinsamen Behandlung von Funk- und EMV Normen.

Auf internationaler Ebene werden die Themen von der "International Electrotechnical Commission (IEC) und im "International Special Committee on Radio Interference" (CISPR) behandelt. Gerade die Industrie ist an internationalen Normen aus dem Gesichtspunkt des weltweiten Exportes interessiert. Nur wird hier zur Erstellung der Normen viel Zeit benötigt.

Daher sehen wir einer revidierten Version der FreqBZPV im September 99 mit Skepsis entgegen, weil hier ausschließlich eine rein nationale Regelung betrieben wird, die bisher unvereinbar mit bestehenden europäischen Normen ist.

Quellenangaben

(1) Amtsblatt der RegTP Nr.14, Mitteilung 334/1999, S.2398 vom 11.08.99

(2) Amtsblatt der RegTP Nr.7, S.1252, Verfügung 45/1999 von 25.04.99

(3) DFA Mitteilung "RegTP - Gesetzlose Behörde?", vom 01.05.99

(4) Schreiben der DFA an den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie im Rahmen der Anhörung vom 17.03.99 im Wirtschaftsministerium zur Frequenzzuweisungsplanverordnung (Kommentar zur FreqBZPV) vom 10.03.99

(5) Entwurf der Frequenzzuweisungsplanverordnung, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Stand Februar 1998, FreqBZPV

(6) Verfügung 95/1999, Amtsblatt der RegTP Nr.14, vom 11.08.99, S.2387

(7) "Anhörung zum Entwurf der Frequenzzuweisungsplanverordnung", Amtsblatt der RegTP Nr.1, Mitteilung 1/1999, S.14

(8) DFA-Mitteilung (2 Seiten) "Ermittlung des Störpegels im 11m Band", Juni 1999

(9) Meßvorschrift TP 322 MV 05 der RegTP, 1. Entwurf, 18 Seiten, Ausgabe März 1999, "PMD- Meßvorschrift für Messung von Störfeldern an Anlagen und Leitungen der Telekommunikation im Frequenzbereich 9 kHz bis 3 GHz"

(10) DFA-Mitteilung "CB-Funk am Ende?" ,3 Seiten, 24.03.99

(11) DFA-Mitteilung "Schwarzfunker grüßen die RegTP", 3 Seiten, April 1999

(12) -.-

(13) Assoziation Deutschsprachiger DXer e.V., Düsseldorf (ADDX e.V.), Kommentar zur FreqBZPV, 1 Seite; schließt sich inhaltlich der AGZ e.V. an

(14) RA Kreuzberg, Deutscher Modellflieger Verband e.V., Bonn, 1 Seite, Kommentar zur FreqBZPV (2 Exclusivbereiche)

(15) Jürgen Mielke, Institut für Rundfunktechnik GmbH, München, 5 Seiten, Kommentar zur FreqBZPV, ausführliche Darstellung der europäischen Normen für Rundfunk- und Fernsehbereiche und der erforderlichen Schutzabstände

(16) Dipl.Phys. I.Dittrich, Runkfunk-Betriebstechnik GmbH, Fachbereich HF, Nürnberg, 3 Seiten, Kommentar zur FreqBZPV

(17) DFA-Schreiben "Offener Brief an Herrn Bundeskanzler Schröder", Juli 1999

(18) DFA-Schreiben "Störstrahlung verhindert TAXI-Funk - Ein Sicherheitsrisiko", Juni 1999

(19) DFA-Mitteilung "Störstrahlungberechnung im FreeNet und TAXI- Funk", Juni 1999

(20) Pressemitteilung, FM-Das Funkmagazin www.funkmagazin.de, 05.05.99

(21) DFA-Mitteilung "Datenmüll ohne Ende?", 5 Seiten, Mai 1999

(22) Dr. Schulte, Polizei-Führungsakademie Münster, Kommentar zur FreqBZPV, 4 Seiten

(23) Manfred Modro, VCBE (Runder Tisch CB-Funk), Stuttgart, 3 Seiten, Kommentar zur FreqBZPV

(24) Dr.Schorn, Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurdienst e.V., Wermelskirchen, Kommentar zur FreqBZPV, 12 Seiten

(25) Karl Erhard Vögele, Runder Tisch Amateurfunk (RTA), Baunatal (DARC), 8 Seiten, Kommentar zur FreqBZPV

(26) Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg, Kommentar zur FreqBZPV, 2 Seiten

(27) Joachim Dobberstein, ABB Utily Automation GmbH, Ladenburg, Anbieter von Power Line Carrier (PLC), 3 Seiten, Kommentar zur FreqBZPV

(28) Wolf E.Schreyer, Manfred Stecher, Rohde & Schwarz GmbH & Co. KG, München, Geschäftsbereich Meßtechnik, 2 Seiten, Kommentar zur FreqBZPV

(29) Günter Heinel, Harald Wickenhäuser, Rohde & Schwarz GmbH & Co. KG, München, Geschäftsbereich Funkkommunikationssyteme, 2 Seiten, Kommentar zur FreqBZPV

(30) Ursula K. Adelt, Markus Schäfer, Verband Privater Rundfunk- und Telekommunikation e.V. (VPRT e.V.), Bonn, 2 Seiten, Kommentar zur FreqBZPV

(31) Thomas Braun, Verband Privater Kabelnetzbetreiber e.V. "ANGA", Bonn, 2 Seiten, Kommentar zur FreqBZPV

(32) Dr. Benndorf, Dr. Dickmann, Kommunikations Elektronik GmbH, Hannover, 1 Seite, Kommentar zur FreqBZPV

(33) RWE Energie AG, Zentralbereich Netzplanung/Projekte, Essen, 3 Seiten, fordert 60dBµV/m, 15m Radius um Betriebsräume, Kommentar zur FreqBZPV

(34) Manfed Mankel, Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke -VDEW- e.V., 2 Seiten, Kommentar zur FreqBZPV

(35) Jürgen Born, Siemens AG, Information and Communication Network, München, 3 Seiten, Kommentar zur FreqBZPV, PLC-Anbieter

(36) NOR.WEB Digital Powerline Ltd., England, 3 Seiten, Kommentar zur FreqBZPV, DPL-Anbieter, 2,2-3,5 MHz und 4,2-5,6 MHz, Spektralmasken, Sendeleistung -40dBm/Hz, Ausstrahlung 50 dBµV/m in 10 Meter Entfernung, daher ca. 12 dB höher als RegTP-Tabelle

(37) Prof. K. Dostert, Universität Karlsruhe, 2 Seiten, Kommentar zur FreqBZPV, fordert 60dBµV/m, 15m Schutzzone mit Überschreitung der Grenzwerte

(38) Brandt, Lukanek, BEWAG, Berlin (Elektrizitätswerk), 8 Seiten, Kommentar zur FreqBZPV, fordert 84dBµV statt 73dBµV außer Haus 3-30 MHz CISPR 22/98 , 75dBµV 3-30 MHz innerhalb von Häusern bei 9 kHz Bandbreite

(39) TELEDESIC LLC, 7 Seiten, Kommentar zur FreqBZPV, Satellitensysteme + Glasfaserleitungen in Kombination als Modell der Zukunft

(40) Deutsche Flugsicherung GmbH, München, 2 Seiten, Kommentar zur FreqBZPV

(41) Deutsche Telekom, Bonn, 9 Seiten, Kommentar zur FreqBZPV

(42) Herr Arnold, Bosch AG, 7 Seiten, Kommentierung zur FreqBZPV (Satellitenfunkbereiche)

(43) Vfg. 44/1999, Amtsblatt der RegTP Nr.7, S.1228 - 1250, Fundstellen EN (CENELEC) und ETSI Normen, VDE-Normen nach dem EMV-Gesetz

(44) Deutsche Telekom AG, Preisliste für das T-ISDN-DSL Verfahren, Amtsblatt der RegTP Nr.11 vom 30.05.99, S.1857 - 1859, Downstream 768 kBit/s Upstream 128 kBit/s

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Mathias Czaya

13.08.99

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