1.0 |
Name und Sitz |
1.1 |
Der Verein führt den Namen Assoziation
Deutschsprachiger DXer e.V. (ADDX). |
1.2 |
Der Verein hat seinen Sitz in Köln. |
1.3 |
Der Verein ist unter Reg. Nr. 43 VR 6737 in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Köln eingetragen. |
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- |
2.0 |
Zweck und Ziel |
2.1 |
Die ADDX dient den ideellen Interessen aller
Rundfunkhörer. |
2.2 |
Die Ziele der ADDX sind insbesondere: |
|
a) |
einen Beitrag zum besseren Verständnis der Völker
untereinander zu leisten, |
b) |
die Beratung der Mitglieder hinsichtlich aller in Zusammenhang
mit dem Rundfunkfernempfang stehenden Fragen. |
|
2.3 |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht vorrangig
eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist offen für jedermann, gleich welcher
Staatsangehörigkeit, Rasse oder Religion. Er ist parteipolitisch neutral
und ungebunden. |
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- |
3.0 |
Aufgaben |
3.1 |
Der Verein verfolgt seine Ziele durch: |
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a) |
die Veranstaltung von Tagungen und regionalen Hobbytreffen, |
b) |
die Herausgabe von Fachpublikationen und Arbeitshilfen für
Rundfunkhörer, |
c) |
die Beteiligung an Messen und Ausstellungen, |
d) |
Aufrechterhaltung von Kontakten zu Rundfunkstationen und
deren Vertretern im In- und Ausland, |
e) |
Förderung von Kontakten zwischen Rundfunkhörern. |
|
|
- |
4.0 |
Mitgliedschaft |
4.1 |
Mitglieder des Vereins können werden: |
|
a) |
natürliche Personen, |
b) |
juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts. |
c) |
Gruppen und Vereinigungen |
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4.2 |
Die Mitgliedschaft kann bestehen als: |
|
a) |
ordentliches Mitglied, |
b) |
förderndes Mitglied, |
c) |
Ehrenmitglied. |
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4.3 |
a) |
ordentliche Mitglieder sind Personen zu 4.1 a), die
gemäß nachfolgender Regelung die Mitgliedschaft erworben haben |
b) |
Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes der
Mitgliederversammlung vorgeschlagen. |
|
4.4 |
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahme
wird durch den Vorstand beschlossen. |
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- |
5.1 |
Die Mitgliedschaft verpflichtet: |
|
a) |
zur Beachtung der Satzung und der Beschlüsse, |
b) |
zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages, |
c) |
die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern. |
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5.2 |
Zur Mitgliedschaft gehört der Bezug einer periodisch
erscheinenden Fachzeitschrift, die im Mitgliedsbeitrag enthalten ist. |
|
- |
6.0 |
Verlust der Mitgliedschaft |
6.1 |
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen
durch den Tod, |
6.2 |
durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an
den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Beitragsjahres
erfolgen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat vorher beim
Vorstand eingegangen sein. |
6.3 |
Ein Ausschluss kann wegen Beeinträchtigung des Ansehens
oder der Interessen des Vereins erfolgen.- Wer trotz Mahnung und Fristsetzung
den Beitrag nicht bezahlt, kann von der Mitgliederliste gestrichen werden. |
6.4 |
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand.
Ein durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossenes Mitglied hat das Recht,
binnen einer Frist von 1. Monat durch einen an den Vorstand zu richtenden
eingeschriebenen Brief eine Entscheidung der Mitgliederversammlung über
den Beschluss zu beantragen. |
|
- |
7.0 |
Geschäftsjahr |
7.1 |
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Zum Abschluss
eines jeden Geschäftsjahres hat eine Kassenprüfung stattzufinden. |
7.2 |
Das Beitragsjahr beginnt am 1. des Monats, der auf den
Aufnahmeantrag folgt. |
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- |
8.0 |
Organe des Vereins |
|
Organe des Vereins sind: |
|
a) |
der Vorstand |
b) |
die Mitgliederversammlung |
|
8.1 |
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins
und besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die für eine Amtszeit
von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet
ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins mit der
kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. |
8.1.2 |
Die Vorstandswahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit
der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. |
8.1.3 |
Der Vorstand besteht aus: |
|
a) |
dem Vorsitzenden, |
b) |
dem stellvertretenden Vorsitzenden, der gleichzeitig
Schriftführer ist, |
c) |
dem Schatzmeister, |
d) |
dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit, |
e) |
dem Medienbeauftragten. |
|
8.1.4 |
Die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder werden
durch eine Geschäftsordnung geregelt. |
8.1.5 |
Der Vorstand ist berechtigt einen Beirat zu bestimmen, dessen
Mitglieder mit der Ausübung weiterer Tätigkeiten betraut werden
können. Er berät den Vorstand bei seiner Tätigkeit. |
8.1.6 |
a) |
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sich durch diese Satzung keine andere Zuständigkeit
ergibt, |
b) |
Vorbereitung der Mitgliederversammlung, |
c) |
Vollzug der von der Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse. |
|
8.1.7 |
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende,
sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen sind zur
gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt. |
8.1.8 |
Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet
sie. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
8.1.9 |
Der Schatzmeister ist verpflichtet, jährlich einen
Haushaltsplan nach Beratung mit dem Vorstand aufzustellen und der
Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. |
8.1.10 |
Finanzielle Verpflichtungen für den Verein, die im
Einzelfall 5% des Beitragsvolumens des Vorjahres überschreiten,
bedürfen jedoch der Genehmigung der Mitgliederversammlung. |
8.2 |
Mitgliederversammlung |
8.2.1 |
Die Mitgliederversammlung beschließt als oberstes
Organ der "Assoziation Deutschsprachiger DXer e.V." (ADDX) nach Vorbereitung
durch den Vorsitzenden über: |
|
a) |
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, |
b) |
den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung, die zuvor
von zwei von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfern
geprüft sein muss. Ihr Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung
vor Beschlussfassung vorzutragen. |
c) |
die Entlastung des Vorstandes, |
d) |
Beitritt oder Zusammenschluss der ADDX mit anderen
Vereinigungen, |
e) |
die Ernennung von Ehrenmitgliedern, |
f) |
Satzungsänderungen, |
g) |
Anträge von Mitgliedern, |
h) |
Wahl der Kassenprüfer, |
i) |
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und
Aufnahmegebühren. |
|
8.2.2 |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen: |
|
a) |
auf Beschluss des Vorstandes, |
b) |
auf Antrag von mindestens fünf v.H. der Mitglieder
unter Angabe der Gründe hierfür. |
|
8.3 |
Einladung zur Mitgliederversammlung |
8.3.1 |
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder
seinen Stellvertreter einmal pro Kalenderjahr einberufen. |
8.3.2 |
Zeit und Ort sind mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mitzuteilen. |
8.3.3 |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins
geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter, und wenn dieser
verhindert ist vom Schatzmeister. |
8.4 |
Beschlusslassung und Beurkundung |
8.4.1 |
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 100 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist
in jedem Falle gegeben, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung gleichzeitig
die Einladung zu einer weiteren Mitgliederversammlung enthält, die am
gleichen Tag zu einer späteren Uhrzeit stattfindet. |
8.4.2 |
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Der Text
der Satzungsänderung ist im Wortlaut mit der Niederschrift zu
veröffentlichen. |
8.4.3 |
Über eine Auflösung des Vereins entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
Dabei muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sein. Ist dies nicht der Fall, so entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Anwesenden
in einfacher Mehrheit. Diese Mitgliederversammlung darf nicht am gleichen
Tag einberufen werden. |
8.4.4 |
Über die auf der Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern in geeigneter
Form mitzuteilen. |
|
- |
9.1 |
Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. |
9.2 |
Auf Antrag der Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgt
die Abstimmung geheim. |
|
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