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Assoziation Deutschsprachiger DXer e.V.

Satzung

1.0 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen „Assoziation Deutschsprachiger DXer e.V.“ (ADDX).
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
1.3 Der Verein ist unter Reg. Nr. 43 VR 6737 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
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2.0 Zweck und Ziel
2.1 Die „ADDX“ dient den ideellen Interessen aller Rundfunkhörer.
2.2 Die Ziele der „ADDX“ sind insbesondere:
a) einen Beitrag zum besseren Verständnis der Völker untereinander zu leisten,
b) die Beratung der Mitglieder hinsichtlich aller in Zusammenhang mit dem Rundfunkfernempfang stehenden Fragen.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist offen für jedermann, gleich welcher Staatsangehörigkeit, Rasse oder Religion. Er ist parteipolitisch neutral und ungebunden.
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3.0 Aufgaben
3.1 Der Verein verfolgt seine Ziele durch:
a) die Veranstaltung von Tagungen und regionalen Hobbytreffen,
b) die Herausgabe von Fachpublikationen und Arbeitshilfen für Rundfunkhörer,
c) die Beteiligung an Messen und Ausstellungen,
d) Aufrechterhaltung von Kontakten zu Rundfunkstationen und deren Vertretern im In- und Ausland,
e) Förderung von Kontakten zwischen Rundfunkhörern.
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4.0 Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder des Vereins können werden:
a) natürliche Personen,
b) juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts.
c) Gruppen und Vereinigungen
4.2 Die Mitgliedschaft kann bestehen als:
a) ordentliches Mitglied,
b) förderndes Mitglied,
c) Ehrenmitglied.
4.3
a) ordentliche Mitglieder sind Personen zu 4.1 a), die gemäß nachfolgender Regelung die Mitgliedschaft erworben haben
b) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes der Mitgliederversammlung vorgeschlagen.
4.4 Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahme wird durch den Vorstand beschlossen.
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5.1 Die Mitgliedschaft verpflichtet:
a) zur Beachtung der Satzung und der Beschlüsse,
b) zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages,
c) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
5.2 Zur Mitgliedschaft gehört der Bezug einer periodisch erscheinenden Fachzeitschrift, die im Mitgliedsbeitrag enthalten ist.
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6.0 Verlust der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch den Tod,
6.2 durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines „Beitragsjahres“ erfolgen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat vorher beim Vorstand eingegangen sein.
6.3 Ein Ausschluss kann wegen Beeinträchtigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins erfolgen.- Wer trotz Mahnung und Fristsetzung den Beitrag nicht bezahlt, kann von der Mitgliederliste gestrichen werden.
6.4 Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Ein durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossenes Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von 1. Monat durch einen an den Vorstand zu richtenden eingeschriebenen Brief eine Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Beschluss zu beantragen.
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7.0 Geschäftsjahr
7.1 Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres hat eine Kassenprüfung stattzufinden.
7.2 Das Beitragsjahr beginnt am 1. des Monats, der auf den Aufnahmeantrag folgt.
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8.0 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
8.1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.
8.1.2 Die Vorstandswahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
8.1.3 Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der gleichzeitig Schriftführer ist,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit,
e) dem Medienbeauftragten.
8.1.4 Die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
8.1.5 Der Vorstand ist berechtigt einen Beirat zu bestimmen, dessen Mitglieder mit der Ausübung weiterer Tätigkeiten betraut werden können. Er berät den Vorstand bei seiner Tätigkeit.
8.1.6
a) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sich durch diese Satzung keine andere Zuständigkeit ergibt,
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
8.1.7 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt.
8.1.8 Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8.1.9 Der Schatzmeister ist verpflichtet, jährlich einen Haushaltsplan nach Beratung mit dem Vorstand aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
8.1.10 Finanzielle Verpflichtungen für den Verein, die im Einzelfall 5% des Beitragsvolumens des Vorjahres überschreiten, bedürfen jedoch der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
8.2 Mitgliederversammlung
8.2.1 Die Mitgliederversammlung beschließt als oberstes Organ der "Assoziation Deutschsprachiger DXer e.V." (ADDX) nach Vorbereitung durch den Vorsitzenden über:
a) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
b) den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung, die zuvor von zwei von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfern geprüft sein muss. Ihr Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vor Beschlussfassung vorzutragen.
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) Beitritt oder Zusammenschluss der ADDX mit anderen Vereinigungen,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) Satzungsänderungen,
g) Anträge von Mitgliedern,
h) Wahl der Kassenprüfer,
i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren.
8.2.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) auf Beschluss des Vorstandes,
b) auf Antrag von mindestens fünf v.H. der Mitglieder unter Angabe der Gründe hierfür.
8.3 Einladung zur Mitgliederversammlung
8.3.1 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einmal pro Kalenderjahr einberufen.
8.3.2 Zeit und Ort sind mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung mitzuteilen.
8.3.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter, und wenn dieser verhindert ist vom Schatzmeister.
8.4 Beschlusslassung und Beurkundung
8.4.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 100 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist in jedem Falle gegeben, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung gleichzeitig die Einladung zu einer weiteren Mitgliederversammlung enthält, die am gleichen Tag zu einer späteren Uhrzeit stattfindet.
8.4.2 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Der Text der Satzungsänderung ist im Wortlaut mit der Niederschrift zu veröffentlichen.
8.4.3 Über eine Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Dabei muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Anwesenden in einfacher Mehrheit. Diese Mitgliederversammlung darf nicht am gleichen Tag einberufen werden.
8.4.4 Über die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern in geeigneter Form mitzuteilen.
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9.1 Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
9.2 Auf Antrag der Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgt die Abstimmung geheim.